Verkaufs- und Lieferbedingungen der ARP GmbH

Stand: März 2018

I. Allgemeines

Unsere – auch zukünftigen – Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. AGB des Käufers finden auf die Vertragsbeziehung mit uns keine Anwendung. Individualvereinbarungen gehen vor.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (einschließlich per E-Mail und Fax) zustande.

2. Wir behalten uns vor, die Bestellung innerhalb von 7 Tage nach Auftragsbestätigung zu stornieren, falls unsere Kreditversicherung eine Absicherung des Geschäfts ablehnt und uns der Käufer keine angemessene Absicherung seiner Zahlungspflichten anbietet.

3. Der Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung. Zumutbare Abweichungen in Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben vorbehalten und gelten als vom Käufer genehmigt. Vereinbarte Eigenschaften sind stets nur Produktbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.

4. In Katalogen und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) zur Beschaffenheit unserer Produkte sowie deren Verwendungsmöglichkeiten stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

III. Preise

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die für den Versand geeignete Transportverpackung wird zusätzlich berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind unmittelbar, spätestens innerhalb von 3 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Erfordernis einer Mahnung Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche fällig und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

V. Voraussichtliche und verbindliche Liefertermine

1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin als verbindlich bezeichnet wird, sind Liefertermine nur voraussichtliche Termine. Die Angabe auch von verbindlichen Lieferterminen erfolgt dabei grundsätzlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung und der vertragsgemäßen Mitwirkung des Käufers. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen sowie die nicht rechtzeitige vertragsgemäße Mitwirkung des Käufers (z.B. fehlende Beibringung von Unterlagen oder verspätete An- bzw. Zwischenzahlungen) bedingen eine entsprechende Verlängerung der Lieferfristen.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren

Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen, behördliche Eingriffe oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns einschließlich Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Wir werden den Käufer

unverzüglich benachrichtigen, wenn ein solcher Fall eintritt, und dem Käufer einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.

VI. Lieferung und Gefahrübergang

1. Wir liefern „ab Werk“ /“Ex Works“ (Incoterm jeweils jüngste Fassung), d.h. Gefahr und Verantwortung für den Transport liegt beim Käufer. Soweit die Ware zur Ausfuhr freigemacht werden muss und dies nach den zollrechtlichen Bestimmungen nicht durch den Käufer erledigt werden kann, übernehmen wir dies.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von uns zur Abholung an der vereinbarten Stelle zur Verfügung gestellt wurde. Wird die Lieferung durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Käufers verladen, gelten diese als dessen Erfüllungsgehilfen. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr eine Woche nach Erhalt der Anzeige der Übergabebereitschaft auf den Käufer über.

3. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers von uns an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Uns steht die Wahl des Transportwegs und des Frachtführers frei. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten.

4. Wir stellen sicher, dass unsere Ware allen inländischen, nicht jedoch ausländischen Vorschriften entspricht. Soweit es dem Käufer auf die Einhaltung bestimmter ausländischer Vorschriften ankommt, hat er uns in der Bestellung einschlägige Informationen hierüber zu übersenden. Der Käufer trägt alle besonderen Kosten, die sich aus einem etwaigen Anpassungsbedarf an vereinbarte ausländische Vorschriften ergeben.

VII. Besonderes Kündigungsrecht des Käufers

Der Käufer kann bis zur vollständigen Auftragsdurchführung jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Käufer, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse zusätzlich erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns mind. 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug und bei unrechtmäßigem Verhalten des Käufers, das zu einer Gefährdung unserer Forderung führt, ist der Käufer verpflichtet, uns die Ware auf erstes Anfordern herauszugeben.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere notwendige Reparaturen und Wartungen durchführen zu lassen, und auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu besichtigen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren.

4. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Käufers.

5. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ohne unsere Einwilligung darf der Käufer die uns abgetretenen Forderungen nicht veräußern, z.B. im Rahmen eines Factorings.

6. Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.

7. Soweit das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts vorsieht (z.B. dessen Registrierung), ist der Käufer verpflichtet, sich darüber kundig zu machen und uns darauf hinzuweisen sowie unverzüglich bei allen Maßnahmen mitzuwirken, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam zu unseren Gunsten entsteht.

IX. Montage

1. Ist eine Montage des Liefergegenstandes durch uns vorgesehen, so sorgt der Käufer rechtzeitig für alle Bedingungen, die für die Montage des Liefergegenstandes und für etwaige Funktionsprüfungen erforderlich sind. Obliegt dem Käufer der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.

2. Der Käufer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Unser Personal hat die Möglichkeit, die Montage gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten.

b) Vor Beginn der Montage weist der Käufer uns auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hin, die am Montageort gelten. Die Montage wird von uns nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Der Käufer hat alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen während der Montage zu gewährleisten.

c) Unser Personal hat die Möglichkeit, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden, und hat Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entsprechen.

d) Der Käufer stellt uns am Montageort unentgeltlich alle benötigten Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Materialien und Betriebsstoffe (z.B. Elektrizität, Öle, Fette, Wasser, Dampf, Druckluft) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung.

X. Gewährleistung, Verjährung und Haftungsausschluss

1. Wir haften für nachgewiesene zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestehende Sachmängel, indem wir nach unserer Wahl den fehlerhaften Gegenstand ausbessern oder einen mangelfreien Gegenstand neu liefern. Der Käufer ist bei zweimaligem Fehlschlagen dieser Nacherfüllung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

2. Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen, wenn sie der Käufer, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, nicht unverzüglich nach Übergabe feststellt und schriftlich geltend gemacht hat. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mit deutlicher Beschreibung geltend zu machen. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Ändert der Käufer die Ware, ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Keine Sachmängelhaftung besteht, wenn der Käufer nicht für die regelmäßige Wartung gemäß Betriebsanleitung gesorgt hat, es sei denn der Mangel hat keinen Zusammenhang mit der mangelnden Wartung.

3. Vor der Nacherfüllung ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Muss die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung transportiert werden, trägt der Käufer die Transportkosten.

4. Sachmängelansprüche verjähren 12 Monaten nach Lieferung der Ware. Eine Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

5. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln oder Pflichtverletzungen können gegen uns nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. Mögliche zwingende Schadensersatzansprüche nach einem etwa anwendbaren Produktehaftpflichtgesetz bleiben hierdurch unberührt.

XI. Nutzung von Unterlagen

Wir können die von uns im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erstellten Dokumente (z.B. Fotos, 3D Modelle, Zeichnungen, Berechnungen) uneingeschränkt anderweitig nutzen, so z.B. etwaige Bilder von der Anlage bei Inbetriebnahme zu Werbezwecken auf unser Webseite platzieren oder in Präsentationen und Referenzlisten aufnehmen.

XII. Explosionsschutz

Der Käufer hat uns spätestens bei der Bestellung deutlich darauf hinzuweisen, falls er die Verwendung unserer Waren in explosionsgefährdeten Bereichen plant oder jedenfalls nicht ausschließen kann. Sofern wir darauf hingewiesen werden, liefern wir die entsprechend angepasste Ausführung der Ware und Dokumentation gemäß unserer Auftragsbestätigung. Andernfalls dürfen wir davon ausgehen, dass unsere Lieferung keinesfalls in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt wird.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ist unser Sitz.

2. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und deren Einbeziehung unterliegen schweizerischem Recht, der Eigentumsvorbehalt und die Verjährung jedoch deutschem Recht.